Kommentar |
zur Entscheidung des Verfassungsgerichts von
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Meiner Kenntnis nach hat mit dieser Entscheidung zum ersten Male ein Verfassungsgericht eines demokratischen Staates in höchstrichterlicher Entscheidung festgestellt, dass ein unterhalb der Ehe angesiedeltes Sondergesetz für Lesben und Schwule, wie es die Lebenspartnerschaftsgesetze der verschiedenen Länder - unabhängig von ihrer jeweiligen Ausgestaltung - nun einmal darstellen, letzten Endes das Rechtsstaatsgebot der Gleichbehandlung vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung verletzt. Den Linksausleger der deutschen Lesben- und Schwulenbewegung, der sich unter Usurpierung des historischen Namens "whk" nennt, dürfte diese höchstrichterliche Anerkennung einer an sich offenkundigen, von ihm immer wieder hervorgehobenen Tatsache freuen. Verkannt wird dabei nur, dass - in Deutschland nicht anders als in anderen Ländern - bei all dem massiven Widerstand gegen gleiche Rechte für Lesben und Schwule von politisch rechtskonservativer wie religiös-fundamentalistischer Seite der direkte Weg zur einzigen unter Rechtsstaatsgesichtspunkten "sauberen" Lösung, nämlich der Öffnung der Ehe, praktisch verbaut war. (In Deutschland insbesondere auch dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Jahren noch einmal ausdrücklich die Ehe als verschiedengeschlechtlich definiert hatte - unter Rechtsstaatsgesichtspunkten eine Fehlentscheidung von historischer Dimension.) Es lässt sich ja nicht leugnen: "Ehe" für Heteros auf der einen und "Lebenspartnerschaft" für Lesben und Schwule auf der anderen Seite bedeutet - selbst im Falle inhaltlich gleichwertiger Ausgestaltung (wovon wir in Deutschland noch weit entfernt sind) - nicht mehr und nicht weniger als einen "Restsieg" derjenigen, die unsere Liebe als weniger wertvoll und damit auch uns selbst als Menschen zweiter Klasse resp. minderen Wertes abqualifizieren wollen. Dabei haben diejenigen unserer Gegner, die in Lebenspartnerschaftsgesetzen einen "Dammbruch" sehen, der zum Schluss in die Öffnung der Ehe "zu führen droht", durchaus recht: Denn dies muss das Ziel bleiben, also "gleiches Recht für gleich viel Liebe", da nur die Anerkennung der Gleichwertigkeit unserer Liebe auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit von uns als Menschen bedeutet; dies aber ist eine conditio sine qua non für die volle Anerkennung eines Staates als Rechtsstaat. Zeitlich kann dies jedoch einen unterschiedlichen Verlauf nehmen: So führte Dänemark mit dem 1.10.1989 weltweit als erstes Land eine Lebenspartnerschaftsregelung ein; dabei blieb es jedoch bisher. In den Niederlanden gab es eine vergleichbare Regelung später, die jedoch mittlerweile durch die Öffnung der Ehe - als erstem Land in der Welt - abgelöst wurde. Um so mehr ist die direkte Öffnung der Ehe (ohne vorhergehende Lebenspartnerschaftsgesetzgebung) in Spanien zu würdigen - und das in einem traditionell katholisch-konservativ geprägten Land! Südafrika geht nunmehr quasi den "niederländischen Weg", allerdings nicht unter Federführung des Parlaments, sondern der Verfassungsrichter. Für die EU-Staaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Regelungen - vom gänzlichen Fehlen eines LPartG über Frankreichs "Zivilpakt" (auch für Heteros) und die verschiedenen Gesetze in Dänemark, Deutschland und anderswo bis zur Ehe in drei Mitgliedsstaaten - das spezielle Problem, dass so für Lesben und Schwule in Europa die Freizügigkeit nicht wirklich gegeben ist - ein Recht, das eigentlich aber jedem EU-Bürger zusteht. So gesehen war die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2006 überfällig! Bernd König, Internetredakteur der HuK Hannover |
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